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Innenordnung: für eine strenge Beurteilung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches

Ausgehend von dem Urteil der Sozialkammer des Kassationsgerichts vom 26. Juni 2019
(Cass. Soc. 26. Juni 2019, FS-P+B, Nr. 18-11.230)
Rechtsanwältin Cécile ZAKINE
Avocat au Barreau de Grasse - Doktor der Rechtswissenschaften
Lehrbeauftragte an der Universität Nizza Sophia-Antipolis

Das Unternehmen Schindler verfügte über eine Betriebsordnung aus dem Jahr 1985, zu der der Arbeitgeber die Personalvertretungsinstitutionen konsultiert hatte.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 1321-4 des Arbeitsgesetzes :
"Die Betriebsordnung ist ein schriftliches Dokument, in dem der Arbeitgeber ausschließlich festlegt:

1° Maßnahmen zur Anwendung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften in dem Unternehmen oder Betrieb, insbesondere die in Artikel L. 4122-1 vorgesehenen Anweisungen ;

2° die Bedingungen, unter denen Arbeitnehmer auf Aufforderung des Arbeitgebers dazu aufgefordert werden können, sich an der Wiederherstellung von Arbeitsbedingungen zu beteiligen, die die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer schützen, sobald diese gefährdet erscheinen;

3° Die allgemeinen und dauerhaften Disziplinarregeln, insbesondere die Natur und das Ausmaß der Sanktionen, die der Arbeitgeber verhängen kann.“

Dieses Dokument enthält eine Reihe von Verpflichtungen, z. B. in Bezug auf Hygiene, Sicherheit oder Sanktionen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb des Unternehmens einhalten müssen. Es bezieht sich auch auf die Gleichstellung von Mann und Frau sowie auf moralische oder sexuelle Belästigung oder sexistische Übergriffe.
Die Bedingungen für die Gültigkeit unterliegen den Artikeln L. 1321-4 und R. 1321-1 bis R.1321-6 des Arbeitsgesetzbuchs :
Die Geschäftsordnung kann erst eingeführt werden, nachdem sie dem Sozial- und Wirtschaftsausschuss zur Stellungnahme vorgelegt wurde.
Er gibt das Datum seines Inkrafttretens an.
Dieses Datum muss einen Monat nach der Erfüllung der Formalitäten für die Hinterlegung und Bekanntmachung liegen.
Gleichzeitig mit der Bekanntmachung wird die Betriebsordnung zusammen mit der Stellungnahme des Sozial- und Wirtschaftsausschusses dem Arbeitsinspektor übermittelt.

Darüber hinaus ist die Geschäftsordnung :
- den Personen, die Zugang zu den Arbeitsplätzen oder den Räumlichkeiten haben, in denen die Einstellung erfolgt, in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird.
- bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts im Bezirk des Unternehmens oder der Einrichtung hinterlegt,
- wird dem Arbeitsinspektor in zweifacher Ausfertigung übermittelt,
- innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung des Unternehmens erstellt.
Im vorliegenden Fall nahm das Unternehmen Schindler auf Anordnung der Arbeitsaufsichtsbehörde Änderungen an seiner Betriebsordnung vor, ohne jedoch die Personalvertretungsorgane erneut zu konsultieren.
Die Gewerkschaft CGT des Schindler-Personals der Regionaldirektionen Ile-de-France, der Regionaldirektion Grand Ouest und der RCS-Tochtergesellschaften beschloss, gegen das Unternehmen Schindler wegen unterlassener Konsultation gerichtlich vorzugehen.
Er argumentierte, dass die Betriebsordnung der Firma Schindler den Arbeitnehmern nicht entgegengehalten werden könne, da das Datum ihres Inkrafttretens nicht angegeben worden sei und der Arbeitgeber keine erneute Konsultation der Personalvertretungsinstitutionen sowie die Hinterlegungs- und Veröffentlichungsmaßnahmen durchgeführt habe.
Der Präsident des Tribunal de Grande Instance wurde im Schnellverfahren (im Notfall, wenn die vom Gesetz geforderten Bedingungen erfüllt sind) mit dem Ziel der Feststellung von :
- die Unwirksamkeit der Geschäftsordnung für die Beschäftigten des Unternehmens,
- die Unregelmäßigkeit der durchgeführten Disziplinarverfahren
- der Firma Schindler die Durchführung von Disziplinarverfahren auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung zu untersagen.
Das Berufungsgericht von Versailles wies in einem Urteil vom 16. November 2017 alle Forderungen der Gewerkschaft ab, die daraufhin Kassationsbeschwerde einlegte.
Der Kassationshof bestätigte das Urteil der Grundrichter und stellte fest, dass der Arbeitgeber keine erneute Anhörung durchführen musste, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abfassung der Betriebsordnung im Jahr 1985 die Personalvertretungsinstitutionen konsultiert worden waren.
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