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Am 8. Juni 2020
Arbeitgeber: Achten Sie auf den Grund der Entlassung!
Sobald ein Arbeitnehmer die von seinem Arbeitgeber vorgeschlagene Änderung seines Arbeitsvertrags aus einem Grund ablehnt, der nicht in seiner Person liegt, stellt die Entlassung eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen dar. (Zum Urteil der Sozialkammer des Kassationsgerichts vom 27. Mai 2020, Nr. 18-19.605) Um den Teamzusammenhalt zu stärken und die Betriebsabläufe zu optimieren, beschließt ein Unternehmen, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens nach Tätigkeitsbereichen und neu zu organisieren nicht mehr nach geografischen Sektoren. Er schlägt daher vor, a Arbeitnehmerin die Änderung ihres Arbeitsvertrages, nämlich seine Position und seine Vergütung. Letzterer lehnt ab. Die Arbeitgeberin kündigt daraufhin ihre Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen, was sie mit der Begründung bestreitet, dass der Grund für die Kündigung ihres Arbeitsvertrags nicht in ihrer Person liege. Das Unternehmen gab im Kündigungsschreiben an, dass es keine Cashflow-Schwierigkeiten habe und dass es lediglich darum gehe, seine Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Der bei der Arbeitnehmerin selbst liegende Kündigungsgrund sei daher nicht stichhaltig. Das Kassationsgericht weist außerdem darauf hin, dass eine Entlassung, die aus persönlichen Gründen nicht in Betracht gezogen werden könne, nicht auch im Rahmen eines Verfahrens zur wirtschaftlichen Entlassung in Betracht gezogen werden könne. Tatsächlich begründete der Arbeitgeber weder wirtschaftliche Schwierigkeiten noch den Wunsch, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu schützen. Die Entlassung wurde daher vom Kassationsgericht als Entlassung ohne wirklichen und schwerwiegenden Grund eingestuft: „Indem es so entschied, ergab sich aus seinen Feststellungen, dass der Grund für die vom Arbeitnehmer abgelehnte Änderung des Arbeitsvertrags im Wunsch des Arbeitnehmers lag Arbeitgeber aufgefordert, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens neu zu organisieren, und dass nicht behauptet wurde, dass diese Umstrukturierung das Ergebnis wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder technologischer Veränderungen sei oder dass sie für die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens unerlässlich sei, so dass die Entlassung ohne wirklichen und schwerwiegenden Grund erfolgt sei Das Berufungsgericht hat gegen Artikel L. 1233-3 des Arbeitsgesetzbuchs in seiner Fassung vor dem Gesetz Nr. 2016-1088 vom 8. August 2016 verstoßen.Die Kabinett Cécile ZAKINE unterstützt Sie für alle Ihre Fragen nach der Entlassung aus der Haft!
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