FAQ

Was, wenn die Einstellung komplexer ist, als man denkt?

DISKRIMINIERUNG BEI DER EINSTELLUNG: ACHTUNG!

Das Unternehmen Y beabsichtigt, im Rahmen seiner Expansion einen neuen Mitarbeiter einzustellen. Der Arbeitgeber befürchtet jedoch, dass er Hinweise einfügen könnte, die als diskriminierend empfunden werden könnten.

Das Arbeitsgesetzbuch verbietet es dem Arbeitgeber, diskriminierende Hinweise einzuführen, die insbesondere mit dem Alter, dem Geschlecht, der Nationalität oder einer Behinderung zusammenhängen.
Sexistische Erwähnungen bleiben ebenfalls verboten.
Bei einem Einstellungsverfahren darf der Arbeitgeber einen Bewerber nicht aus Gründen des Alters, der Schwangerschaft, der Religion, der sexuellen Orientierung, der Sitten, des Geschlechts, der Herkunft oder des Familienstandes ablehnen.

Diese Art von Diskriminierung wird auch im Strafgesetzbuch geahndet und gilt vom Verfassen des Stellenangebots bis zur Einstellungsentscheidung.

In der Phase des Vorstellungsgesprächs dürfen sich die Fragen nur auf die zu besetzende Stelle beziehen und keinen Bezug zu einem der Diskriminierungsgründe haben, die vom zukünftigen Arbeitgeber ausgeübt werden können.

Insbesondere sind Fragen zum Familienstand des Bewerbers oder zu Schwangerschaftsplänen verboten.
In Bezug auf die endgültige Einstellungsentscheidung muss die Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers auf dessen Unfähigkeit, die Stelle zu besetzen, und nicht auf einem diskriminierenden Grund beruhen.
Der Arbeitgeber darf niemals angeben, dass die Ablehnung der Einstellung mit der Religion oder der sexuellen Orientierung zusammenhängt, was bereits vorgekommen ist.
Um zu vermeiden, dass eine Ablehnung der Einstellung als Diskriminierung eingestuft wird, sollte der Arbeitgeber darauf achten, das Angebot sehr detailliert zu formulieren, damit die Ablehnung auf den angegebenen Anforderungen beruht.
Es wird Aufgabe des Bewerbers sein, alle objektiven und konkreten Beweise dafür vorzulegen, dass er diskriminiert wurde.

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