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Die Ausweitung der Entschädigung für Angstschäden

Nach einem Urteil der Plenarversammlung vom 5. April 2019, Plenarversammlung, Nr. 18-17442, Veröffentlicht im Bulletin. Zur Erinnerung: Das Gesetz 98-1194 vom 23. Dezember 1998 ermöglichte Arbeitnehmern, die Asbest besonders ausgesetzt waren, eine vorzeitige Pensionierung, auch wenn sie keine Berufskrankheit entwickelt hatten, die mit dieser Exposition zusammenhing. Voraussetzung war, dass sie in einer der in Artikel 41 des Gesetzes genannten Einrichtungen gearbeitet hatten. Die Arbeitnehmer, die die Anforderungen des Gesetzes erfüllten, konnten auch Schadenersatz für den Angstschaden verlangen, der mit der Tatsache verbunden ist, dass sie diesem besonders giftigen Material ausgesetzt waren. Der moralische Schaden, der sich für einen Arbeitnehmer aus dem Risiko ergibt, eine Krankheit zu entwickeln, die durch seine Asbestexposition ausgelöst wird, besteht in der Tat allein aus dem Angstschaden, dessen Entschädigung alle psychologischen Störungen abdeckt, die sich aus dem Wissen um ein solches Risiko ergeben. Doch die Plenarversammlung des Kassationsgerichtshofs ging mit ihrem Urteil vom 5. April 2019 noch weiter, denn nun können auch Arbeitnehmer, die die in dem oben genannten Artikel 41 aufgestellte Bedingung nicht erfüllen, auf eine Entschädigung für ihren Angstschaden hoffen, wenn sie einer Asbestexposition ausgesetzt waren. Dieses Urteil stellt einen sehr interessanten Fortschritt bei der Erhöhung der Haftung des Arbeitgebers dar, der seinen Arbeitnehmern gegenüber eine Verpflichtung zur ergebnisorientierten Sicherheit schuldet. Es ist anzumerken, dass sowohl die Sozialkammer als auch die Strafkammer des Kassationsgerichtshofs dazu tendieren, ihre Entscheidungen gegenüber Arbeitgebern zu verschärfen.
Beispielsweise bestätigte die Strafkammer ein Urteil eines Berufungsgerichts vom 19. April 2017 (Nr. 16-80695), das ihn für schuldig befunden hatte, das Leben anderer Unternehmen gefährdet zu haben, die auf einer Baustelle tätig waren, bei der die Gefahr des Einatmens bestand Asbestfasern seien identifiziert und erkannt worden. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die Angeklagten vorsätzlich gegen die spezifischen Verpflichtungen verstoßen hatten, die umgesetzt werden mussten, bestätigte das Gericht, dass dieser Verstoß andere aufgrund des bestimmten Risikos, an Lungen- oder Pleurakrebs zu erkranken, unmittelbar und unmittelbar dem Risiko von Tod, Verstümmelung und bleibender Gebrechlichkeit aussetzte und fiel in den Anwendungsbereich von Artikel 223-1 des Strafgesetzbuches, der besagt, dass „die Tatsache, dass andere direkt der unmittelbaren Gefahr des Todes oder einer Verletzung ausgesetzt werden.“ von Natur Wer durch die offensichtlich vorsätzliche Verletzung einer bestimmten durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Sicherheits- oder Vorsichtspflicht eine Verstümmelung oder dauerhafte Behinderung herbeiführt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15.000 Euro bestraft. Die Richter stellten somit den direkten Kausalzusammenhang zwischen den Versäumnissen des Arbeitgebers und der aufgetretenen Pathologie fest. Aus der Lektüre dieses Textes schließen wir, dass es einen Verstoß von besonderer Schwere darstellt, wenn die Arbeitnehmer dem Risiko von Asbest oder chemischen Stoffen ausgesetzt werden und dass die Richter den Arbeitgeber im Rahmen einer Klage sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verurteilen können in Anerkennung seiner unentschuldbaren Schuld. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit einer Verschärfung der Position der Richter in Fragen beruflicher Risiken, unabhängig davon, ob diese Risiken mit Asbest, Chemikalien oder psychosozialen Risiken zusammenhängen. Prävention ist die geeignetste Reaktion, um Streitigkeiten mit Mitarbeitern zu vermeiden. Arbeitgeber, ich lade Sie ein, mit mir Kontakt aufzunehmen, um die auf Sie lastenden Präventionspflichten zu verstehen und um zu verhindern, dass zivil- und/oder strafrechtliche Schritte gegen Sie und Ihr Unternehmen eingeleitet werden.
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