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Die Ausweitung der Entschädigung für Angstschäden
Nach einem Urteil der Plenarversammlung vom 5. April 2019, Plenarversammlung, Nr. 18-17442, Veröffentlicht im Bulletin. Zur Erinnerung: Das Gesetz 98-1194 vom 23. Dezember 1998 ermöglichte es Arbeitnehmern, die besonders Asbest ausgesetzt waren, von einer vorzeitigen Pensionierung, auch wenn sie keine Berufskrankheit im Zusammenhang mit dieser Exposition entwickelt hatten. Voraussetzung war, dass man in einem in Artikel 41 dieses Gesetzes genannten Betrieb gearbeitet hatte. Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen, können zudem Schadensersatz wegen Angstzuständen verlangen, die mit der Exposition gegenüber diesem besonders giftigen Stoff verbunden sind. Der moralische Schaden, der einem Arbeitnehmer aus dem Risiko entsteht, an einer durch Asbestexposition verursachten Krankheit zu erkranken, besteht nämlich ausschließlich in dem Schaden der Angst, dessen Kompensation alle psychischen Störungen behebt, die sich aus der Kenntnis eines solchen Risikos ergeben. Doch die Plenarversammlung des Kassationsgerichts ging in ihrem Urteil vom 5. April 2019 noch weiter, denn nun können auch Arbeitnehmer, die die im oben genannten Artikel 41 festgelegte Bedingung nicht erfüllen, hoffen eine Entschädigung für ihre Angstschäden zu erhalten, wenn sie Asbest ausgesetzt waren. Dieses Urteil stellt einen sehr interessanten Schritt nach vorn dar, um die Haftung des Arbeitgebers zu stärken, der für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich ist. Es ist zu beachten, dass sowohl die Sozialkammer als auch die Strafkammer des Kassationsgerichts dazu neigen, ihre Entscheidungen gegenüber Arbeitgebern zu verschärfen.Beispielsweise bestätigte die Strafkammer ein Urteil eines Berufungsgerichts vom 19. April 2017 (Nr. 16-80695), das ihn für schuldig befunden hatte, das Leben anderer Unternehmen gefährdet zu haben, die auf einer Baustelle tätig waren, bei der die Gefahr des Einatmens bestand Asbestfasern seien identifiziert und erkannt worden. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die Angeklagten vorsätzlich gegen die spezifischen Verpflichtungen verstoßen hatten, die umgesetzt werden mussten, bestätigte das Gericht, dass dieser Verstoß andere aufgrund des bestimmten Risikos, an Lungen- oder Pleurakrebs zu erkranken, unmittelbar und unmittelbar dem Risiko von Tod, Verstümmelung und bleibender Gebrechlichkeit aussetzte und fiel in den Anwendungsbereich von Artikel 223-1 des Strafgesetzbuches, der besagt, dass „die Tatsache, dass andere direkt der unmittelbaren Gefahr des Todes oder einer Verletzung ausgesetzt werden.“ von Natur Wer durch die offensichtlich vorsätzliche Verletzung einer bestimmten durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Sicherheits- oder Vorsichtspflicht eine Verstümmelung oder dauerhafte Behinderung herbeiführt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15.000 Euro bestraft. Die Richter stellten somit den direkten Kausalzusammenhang zwischen den Versäumnissen des Arbeitgebers und der aufgetretenen Pathologie fest. Aus der Lektüre dieses Textes schließen wir, dass es einen Verstoß von besonderer Schwere darstellt, wenn die Arbeitnehmer dem Risiko von Asbest oder chemischen Stoffen ausgesetzt werden und dass die Richter den Arbeitgeber im Rahmen einer Klage sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verurteilen können in Anerkennung seiner unentschuldbaren Schuld. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit einer Verschärfung der Position der Richter in Fragen beruflicher Risiken, unabhängig davon, ob diese Risiken mit Asbest, Chemikalien oder psychosozialen Risiken zusammenhängen. Prävention ist die geeignetste Reaktion, um Streitigkeiten mit Mitarbeitern zu vermeiden. Arbeitgeber, ich lade Sie ein, mit mir Kontakt aufzunehmen, um die auf Sie lastenden Präventionspflichten zu verstehen und um zu verhindern, dass zivil- und/oder strafrechtliche Schritte gegen Sie und Ihr Unternehmen eingeleitet werden.
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