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Am 3. Dezember 2019

Elektronische Korrespondenz und das Privatleben des Arbeitnehmers - ein Kopfzerbrechen für Arbeitgeber!

Zu einem Urteil der Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs vom 23. Oktober 2019(Rechtsmittel Nr. 17-28.448). Diese Rechtsprechung verdeutlicht die Schwierigkeit, mit der Richter konfrontiert sind, einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten des Arbeitnehmers und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu finden. A Mitarbeiter hatte mit einer Berufsakademie getauscht nicht durch seine Instant-Messaging-Nachrichten zu Elementen, die das Privatleben eines Managers betreffen, sondern durch die Nutzung seines beruflichen Computers. Sie wurde wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens entlassen. Der Arbeitgeber begründete seine Entscheidung damit, dass die Bemerkungen nicht mit dem Zusatz „persönlich“ versehen gewesen seien und daher davon auszugehen sei, dass sie beruflicher Natur seien. Das Berufungsgericht erklärte, dass die Nachrichten aus Instant Messaging nicht rechtswidrig seien, beurteilte die Kündigung daher als ungerechtfertigt und verurteilte es zur Zahlung verschiedener Beträge an den entlassenen Mitarbeiter. Andererseits waren die Richter der ersten Instanz der Ansicht, dass die Tatsache, nach Nachrichten privater Natur gesucht zu haben, einen Eingriff in das Privatleben im Sinne von Artikel 8 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darstelle, der besagt, dass „jede Person das Recht darauf hat“. Respekt vor ihrem Privat- und Familienleben, ihrem Zuhause und ihrer Korrespondenz.“ Die Richter führten aus, dass die Tatsache, dass in diesen Nachrichten Elemente aus dem Privatleben des Arbeitnehmers gefunden wurden, es ermögliche, den Beweis, dass diese Nachrichten beruflicher Natur seien, zu widerlegen. Diese Botschaften wurden durch die Elemente, die sie enthielten, zu Botschaften einer Art privat durch das Recht auf Respekt geschützt des Privatlebens des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz und des Briefgeheimnisses. Mit anderen Worten: Es entstand eine Vermutung über den privaten Charakter dieser Nachrichten, die ihnen einen größeren Schutz verschaffte. Der Arbeitgeber wandte sich an das Kassationsgericht und machte geltend, dass die Nachrichten dieses Arbeitnehmers beruflicher Natur seien, da sie nicht mit dem Zusatz „persönlich“ versehen seien.
Auf diese Weise bestätigte das Kassationsgericht die Position des Berufungsgerichts, indem es entschied, dass Nachrichten, die von einem persönlichen elektronischen Postfach stammen, das sich von den beruflichen Nachrichten unterscheidet, über die die Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer Tätigkeit verfügt, unter das Briefgeheimnis fallen. Das Urteil bestätigt die Position des EuGH im Barbulescu-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, gr. ch., 5. September 2017, Nr. 61496/08, Bărbulescu gegen Rumänien: JurisData Nr. 2017- 016884). Diese Regelung bietet einen noch größeren Schutz für die Mitarbeiterkorrespondenz. Die Frage des Schutzes der Korrespondenz der Arbeitnehmer bleibt dann ein echtes Problem für Arbeitgeber, die nicht mehr wissen, wie sie sich in Bezug auf das, was sie lesen dürfen oder nicht, positionieren sollen. Nehmen wir das Beispiel der Nachrichten auf Facebook, stellt sich die Frage, ob die Schwankung der richterlichen Entscheidungen, deren Beurteilung von Fall zu Fall und je nach Situation erfolgt, den Arbeitgeber nicht in eine gewisse Rechtsunsicherheit versetzt. Zu diesem Thema stellte das Kassationsgericht in einem Urteil vom 12. September 2018 (Cass. Soc. 12. September 2018, Nr. 16-11.690) klar, dass die Kommentare auf einem geschlossenen Facebook-Konto ausgestrahlt werden und nur einer begrenzten Anzahl zugänglich sind von Personen, die ein Gespräch privater Natur betrafen, und kamen zu dem Schluss, dass ihre Veröffentlichung kein schweres Fehlverhalten darstellte. Der private Charakter der über ein geschlossenes Facebook-Konto ausgetauschten Gespräche war bereits vom Kassationsgericht in einem Urteil vom 20. Dezember 2017 bestätigt worden. Die Richter hatten daraus abgeleitet, dass es für den Arbeitgeber ausschlaggebend sei, über das Mobiltelefon eines anderen auf diese Beiträge zuzugreifen Der Mitarbeiter „verübte einen unverhältnismäßigen und unfairen Angriff auf das Privatleben“ dieses Mitarbeiters (Cass. Soc. 20. September 2017, Nr. 16-19.609). Es scheint, dass die Rechtsprechung eindeutig den Schutz der Korrespondenz befürwortet. Der Arbeitgeber muss daher vorsichtig sein, wenn er eine private Nachricht seines Arbeitnehmers verwenden möchte, auch wenn diese von seinem beruflichen Computer aus gesendet wird, da er andernfalls mit der Zahlung verschiedener Beträge wegen einer ungerechtfertigten Entlassung belegt werden muss. Auch wenn sich der Arbeitgeber bei der Entlassung eines Arbeitnehmers auf objektive und konkrete Fakten stützen muss, gelten nicht alle Beweise als rechtmäßig. DER Kabinett Cécile ZAKINE begleitet Arbeitgeber bei Problemen im Zusammenhang mit dem Schriftverkehr von Arbeitnehmern.
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